VA Verfassung von Aranea

§1 Das Königreich von Aranea ist ein Rechtsstaat.

  1. Der Staat dient dem Schutz der Bürger und der Sicherstellung einer geregelten Ordnung.
  2. Die staatlichen Gewalten sind an Verfassung und Gesetz gebunden.
  3. Die staatlichen Gewalten müssen den Fortbestand des Staates gewährleisten.

§2 Die Verfassung gilt für alle Personen im Königreich.

  1. Das Staatsgebiet umfasst den Kontinent Aranea.
  2. Außerhalb des Königreiches gilt die Verfassung an staatlichen Stellen und für Bürger, die keiner höheren kaiserlichen Ordnung unterstellt sind.

§3 Die Verfassung gilt im Königreich als höchste Rechtsquelle.

  1. Gesetze, Verordnungen, Urteile, Amtsentscheidungen und Ähnliches sind ungültig, wenn diese der Verfassung widersprechen.
  2. Kaiserliche Anordnungen sowie Anordnungen kaiserlicher Vertreter gehen der Verfassung und den Gesetzen vor.
  3. Unter der Verfassung stehen Gesetze, darunter dann Verordnungen, Amtsentscheidungen und Ähnliches.

§4 Das Königreich unterstellt sich vollkommen und grenzenlos dem Kaiser.

  1. Der Kaiser und der kaiserliche Abgesandte sind immun und unterstehen nicht der Gerichtsbarkeit.
  2. Verfassungs- und Gesetzesänderungen können vom Kaiser erfolgen.
  3. Der kaiserliche Abgesandte gilt als vollwertiger Vertreter des Kaisers.

§5 Der Glaube an Marissa wird jeder Person vorgeschrieben.

§6 Die allgemeinen Personenrechte müssen geschützt werden.

  1. Das gute Leben muss geschützt werden.
  2. Niemand darf getötet werden, außer aufgrund eines rechtmäßigen Urteils der Justiz, einer rechtmäßigen kaiserlichen Anordnung oder zur notwendigen Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr.
  3. Niemand darf selbst Urteile fällen oder vollstrecken. Rechtsprechung und Strafvollstreckung sind der Justiz und den gesetzlich bestimmten Vollstreckungsstellen vorbehalten.
  4. Niemand darf foltern. Als Justizmittel darf Folter nur bei schwersten Verbrechen, aufgrund ausdrücklichen richterlichen Beschlusses eingesetzt werden.
  5. Der Umgang mit Personen darf nicht durch Geschlecht, Volk oder Sprache beeinflusst sein.
  6. Jede Person hat ein Recht auf Selbstverteidigung. Widerstand gegen die rechtsmäßige Staatsgewalt ist davon ausgenommen.
  7. Niemand darf ohne gesetzliche Grundlage bestraft, enteignet oder in seinen Rechten beschränkt werden.
  8. Jeder Beschuldigte gilt bis zum Schuldspruch als unschuldig.

§7 Bürger ist, wer Eigentümer einer gültigen Bürgerlizenz ist.

  1. Bürger haben Anspruch auf Schutz des Königreiches, Zugang zu bürgerlichen Grundstücken, Zugang zu Institutionen nach Maßgabe des Institutionsrechts und Anspruch auf ein öffentliches Gerichtsverfahren.
  2. Bürger können in Ämter und Institutionen aufgenommen werden, soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt.

§8 Die staatliche Ordnung Araneas besteht aus der Krone, dem Hohen Rat, der Justiz, den Institutionen sowie den Grafschaften und der Hauptstadt.

  1. Die Krone führt die Regierung des Königreiches.
  2. Der Hohe Rat berät und kontrolliert die Krone in wichtigen Angelegenheiten.
  3. Die Justiz spricht Recht und überwacht die rechtmäßige Ausübung staatlicher Gewalt.
  4. Die Institutionen erfüllen die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.
  5. Grafschaften und Städte verwalten ihre örtlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Gesetze.

§9 Einfache Gesetze werden vom König erlassen, geändert oder aufgehoben.

  1. Verfassungsänderungen bedürfen zusätzlich der Zustimmung des Kaisers und des Hohen Rates. Die Zustimmung des Hohen Rates erfordert die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Der Kaiser kann jedes araneanische Gesetz und die Verfassung ändern, aufheben oder außer Kraft setzen.
  3. Gesetzesänderungen müssen mindestens eine Woche vor ihrem Inkrafttreten öffentlich bekanntgemacht werden, sofern der Kaiser oder eine Notlage nichts anderes bestimmen.

§10 Der König darf Befehle erteilen.

  1. Königliche Befehle sind für alle bindend, soweit sie nicht gegen die Verfassung, ein Gesetz oder eine kaiserliche Anordnung verstoßen.
  2. Wer einen rechtmäßigen königlichen Befehl missachtet, kann durch die Justiz bestraft werden.

§11 Ämter, Titel, Reichtum, Rang, Adel, institutionelle Mitgliedschaft oder Nähe zur Krone befreien niemanden von der Pflicht, die Gesetze einzuhalten.

  1. Amtsträger haften für eigene Gesetzesverstöße und für vorsätzlichen oder grob pflichtwidrigen Amtsmissbrauch.
  2. Rechtmäßige Amtshandlungen begründen keine Strafbarkeit.

SO Staatsordnung

§1 Der König ist das Oberhaupt des Königreiches Aranea unter der Oberhoheit des Kaisers.

  1. Der König dient dem Kaiser, dem Reich und dem Volk.
  2. Der König führt die Regierung und vertritt das Königreich, bewahrt die Ordnung, verwaltet die Königsklasse und sorgt für die Durchführung der Gesetze.
  3. Der König darf Gelder aus der Königskasse verwenden, Befehle erteilen und Verwaltungsentscheidungen treffen.
  4. Für den König gelten Verfassung und Gesetze. Über den König darf nur der Oberste Richter richten, sofern der Kaiser nichts anderes bestimmt.

§2 Wichtige Entscheidungen des Königs bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmen im Hohen Rat.

  1. Wichtige Entscheidungen sind insbesondere Verfassungsänderungen, Ernennungen und Entlassungen von Grafen und Institutionsleitern, Entscheidungen über Kriege und Ausrufungen eines Notstandes.
  2. Der Hohe Rat darf keine wichtigen Entscheidungen ohne Zustimmung des Königs treffen.
  3. Die Zustimmung des Hohen Rates ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen dies bestätigt.

§3 Die Amtszeit des Königs beträgt neun Monate.

  1. Die Amtszeit kann jeweils drei Monate vor Ablauf durch Beschluss des Hohen Rates um sechs Monate verlängert werden.
  2. Eine Verlängerung bedarf einer Zustimmung des Hohen Rates.
  3. Eine Amtszeit kann bis zu drei Mal verlängert werden. Die maximale ordentliche Amtszeit beträgt somit siebenundzwanzig Monate.
  4. Der Kaiser kann die Amtszeit einfrieren, verlängern, verkürzen oder beenden.

§4 Ist der König abwesend, handlungsunfähig, verstorben, abgedankt oder nicht eingesetzt, übernimmt der Hohe Rat vorübergehend die Aufgaben des Königs.

  1. Der Hohe Rat hat in diesem Fall die Pflicht, die Amtsgeschäfte zu sichern und zeitnah eine Königswahl einzuleiten, sofern ein Königskandidat vorhanden ist.
  2. In dringenden Angelegenheiten entscheidet der Hohe Rat mit Zustimmung.
  3. Zu wichtigen Entscheidungen ist die Zustimmung des Kaisers einzuholen. Dies gilt insbesondere für §2a.

§5 Königskandidaten sind grundsätzlich alle Grafen Araneas.

  1. Ein Graf kann seine Kandidatur zurückziehen.
  2. Der Oberste Richter kann in Absprache mit dem Kaiser einen Kandidaten von der Königswahl ausschließen, wenn schwerwiegende Gründe gegen dessen Eignung sprechen.
  3. Zur Wahl werden alle geeigneten Königskandidaten gestellt.
  4. Die Königswahl erfolgt durch den Hohen Rat.
  5. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
  6. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet der Oberste Richter.
  7. Kommt keine Wahl zustande, führt der Hohe Rat die Amtsgeschäfte nach §4 fort, bis ein König gewählt oder vom Kaiser eingesetzt wurde.

§6 Ein Misstrauensvotum gegen den König ist stets zulässig, insbesondere aber, wenn der König seine Pflichten schwer verletzt, die Ordnung des Königreiches gefährdet oder seine Amtszeit wegen fehlender Nachfolger eingefroren ist.

  1. Das Misstrauensvotum bedarf einer Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Hohen Rates.
  2. Ein erfolgreiches Misstrauensvotum beendet die Amtszeit des Königs.
  3. Bis zur Wahl eines neuen Königs übernimmt der Hohe Rat vorübergehend die Aufgaben des Königs nach Maßgabe von §4.
  4. Der Kaiser kann ein Misstrauensvotum aussetzen, aufheben oder selbst über die Absetzung des Königs entscheiden.

§7 Der Hohe Rat besteht aus den Grafen und den Institutionsleitern.

  1. Jeder Graf und jeder Institutionsleiter des Hohen Rates hat eine Stimme.
  2. Jede Stimme des Hohen Rates ist gleichberechtigt.
  3. Der Oberste Richter ist kein Teil des Hohen Rates, darf aber an jeder Ratssitzung beratend teilnehmen.

§8 Der Kaiser darf an jeder Sitzung des Hohen Rates teilnehmen.

  1. Der Kaiser darf jederzeit das Wort ergreifen.
  2. Der Kaiser darf Entscheidungen aussetzen, ändern oder aufheben.
  3. Der Kaiser darf Anordnungen erteilen.

§9 Der Hohe Rat berät den König.

  1. Der Hohe Rat berät den König bezüglich der Gesetzgebung, und entscheidet über Königswahlen, Amtszeitverlängerungen, Misstrauensvoten und höheren Ernennungen nach Maßgabe der Gesetze.
  2. Der Hohe Rat kontrolliert, ob König, Institutionen, Grafen und Bürgermeister ihre Aufgaben erfüllen.
  3. Der Hohe Rat kann Empfehlungen, Rügen und Beschlussvorlagen aussprechen.
  4. Der Hohe Rat besitzt keine eigene Gesetzgebungsmacht.

§10 Der König, zwei Ratsmitglieder gemeinsam oder der Kaiser können eine Sitzung des Hohen Rates einberufen.

  1. Jedes Ratsmitglied darf sich mit schriftlicher Bestätigung vertreten lassen. Die Vertretung darf selbst ein Mitglied des Hohen Rates sein, sie hat in diesem Fall mehrere Stimmen.
  2. Eine Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
  3. Ratsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und öffentlich auszuhängen.
  4. Stimmberechtigte Ratsmitglieder, die weder erscheinen noch sich vertreten lassen, sind mit einer Geldstrafe von 4 SvO zu bestrafen.

§11 Ein Ratsmitglied kann für einen Ordnungspunkt der Sitzung ausgeschlossen werden, wenn es die Sitzung schwer stört, in der Sache befangen ist oder begründet der Beteiligung an einer schweren Pflichtverletzung verdächtigt wird.

  1. Der Ausschluss erfordert die Zustimmung aller übrigen anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Ein dauerhafter Ausschluss bedarf einer Entfernung des Mitgliedes aus dessen Amt.
  3. Gegen den Ausschluss kann Einspruch erhoben werden.

§12 Grafen können aus ihrem Amt enthoben werden, wenn der König und die Mehrheit der Mitglieder des Hohen Rates dafür stimmen.

  1. Der Grafenposten gilt dann als vakant.
  2. Neue Grafen werden durch den König mit Zustimmung des Hohen Rates ernannt.
  3. Der König darf einen Grafen vorläufig suspendieren. Die Suspendierung ist binnen einer Woche dem Hohen Rat zur Bestätigung vorzulegen.

§13 Grafen verwalten die ihnen zugewiesenen Grafschaften.

  1. Ein Graf darf nur eine Grafschaft besitzen.
  2. Grafen haben in ihrer Grafschaft für Ordnung, Verwaltung und Entwicklung zu sorgen.
  3. Grafen müssen sich an Verfassung, Gesetze, kaiserliche Anordnungen und königliche Anordnungen halten.
  4. Größere Vorhaben in einer Grafschaft bedürfen der Vorlage als Konzept beim König.
  5. Grafen können örtliche Regeln für ihre Grafschaft erlassen, soweit diese der Verfassung, den Gesetzen und königlichen oder kaiserlichen Anordnungen nicht widersprechen.
  6. Örtliche Regeln müssen öffentlich einsehbar sein.

§14 Städte sind örtliche Verwaltungseinheiten innerhalb des Königreiches oder einer Grafschaft.

  1. Eine Stadt kann durch Beschluss des Hohen Rates als solche anerkannt werden.
  2. Jede anerkannte Stadt kann einen Bürgermeister stellen.
  3. Der Bürgermeister gilt als Stadtverwalter. Er unterliegt den Gesetzen, königlichen Anordnungen und Vorgaben des lokalen Herrschers.
  4. Bürgermeister sind keine Mitglieder des Hohen Rates. Sie dürfen andere Ämter ausführen.

§15 Die Hauptstadt gilt als anerkannte Stadt.

  1. Der Bürgermeister der Hauptstadt darf diese mit den Pflichten eines Grafen verwalten.
  2. Der Bürgermeister der Hauptstadt steht für die Grafschaft des Umlandes der Rolle eines Grafen gleich.
  3. Der Bürgermeister haftet nicht privat für die Stadtfinanzen. Der Bürgermeister hat keine Grafenkasse.
  4. Die Stadtkasse und die privaten Finanzen des Bürgermeisters sind getrennt zu halten.
  5. Der Bürgermeister hat einen stimmberechtigten Sitz im Hohen Rat inne.

§16 Bürgermeister können nach Maßgabe der Bürgermeisterordnung ernannt oder durch Bürgerwahl bestimmt werden.

§17 Bürgermeister dürfen eine Stadtordnung erlassen, soweit diese nicht der Verfassung, den Gesetzen, den Regeln der Grafschaft, den Anordnungen des Königs oder den Vorgaben der Schatzmeisterei widerspricht.

  1. Bürgermeister dürfen städtische Bauvorhaben planen und dem zuständigen Grafen oder König zur Bewilligung vorlegen.
  2. Bürgermeister dürfen städtische Veranstaltungen durchführen.
  3. Bürgermeister dürfen im Auftrag der Schatzmeisterei Miet- und Kaufgeschäfte über städtische Flächen durchführen, wenn sie dafür zertifiziert wurden.
  4. Bürgermeister dürfen städtische Bedienstete ernennen und über die Stadtkasse verfügen.
  5. Bürgermeister dürfen nur genehmigte Steuern oder Abgaben anordnen.
  6. Bürgermeister dürfen nur genehmigte Einnahmen der Stadtkasse zuführen.
  7. Bürgermeister dürfen keine eigenen Strafgerichte errichten.

§18 Bürgermeister müssen die öffentliche Ordnung in ihrer Stadt fördern.

  1. Bürgermeister müssen städtische Regeln sichtbar bekanntgeben.
  2. Bürgermeister müssen bei Straftaten, Unruhen, Brand, Seuche, Aufständen oder sonstigen Gefahren unverzüglich Armee, Justiz oder den zuständigen Grafen informieren.
  3. Bürgermeister haften für vorsätzlichen Amtsmissbrauch, schwere Pflichtverletzung und Veruntreuung städtischer Mittel.

§19 Ein Bürgermeister kann durch gerichtliches Urteil abgesetzt werden.

  1. Der König darf Bürgermeister nach Belieben absetzen. Ausgenommen davon ist der Bürgermeister der Hauptstadt.
  2. Bei Gefahr im Verzug kann der König oder der zuständige Graf den Bürgermeister vorläufig suspendieren.
  3. Die Suspendierung ist binnen einer Woche der Justiz vorzulegen.

§20 Gesetze, Stadtordnungen, Grafschaftsregeln, Ernennungen, Absetzungen und wichtige Amtsentscheidungen müssen öffentlich bekanntgemacht werden.

  1. Eine Bekanntmachung ist öffentlich, wenn sie an einem geeigneten öffentlichen Ort, in einem offiziellen Dokument oder in einem allgemein zugänglichen Register niedergelegt wurde.
  2. Nicht öffentlich bekanntgemachte Regeln können Bürgern und Personen nur entgegengehalten werden, wenn diese nachweislich Kenntnis davon hatten oder die Regel auf kaiserlicher Anordnung beruht.

§21 Ritter werden vom König ernannt.

  1. Ein König darf den Ritterstatus aberkennen, wenn der Hohe Rat zustimmt.

JG Justizgesetz

§1 Die Justiz ist eine eigenständige staatliche Gewalt.

  1. Die Justiz besteht aus dem Obersten Richter, den Richtern und den gesetzlich bestimmten Gerichten.
  2. Der Oberste Richter ist die höchste araneanische Instanz der Justiz.
  3. In Angelegenheiten der Rechtsprechung ist der Oberste Richter dem König übergeordnet.
  4. Der Kaiser steht über der araneanischen Justiz und araneanischen Gerichtsbarkeit.

§2 Richter werden durch den Hohen Rat ernannt.

  1. Richter werden durch Zustimmung des Hohen Rates ernannt. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des Obersten Richters.
  2. Der Oberste Richter wird durch den Hohen Rat ernannt. Dies bedarf zusätzlich der Bestätigung durch den Kaiser.
  3. Jeder Richter hat bei seiner Ernennung einen Schwur auf Kaiser, Verfassung und den Glauben abzulegen.
  4. Richter können nur durch Beschluss des Hohen Rates aus wichtigem Grund entlassen werden. Wichtige Gründe sind Rechtsbeugung, Untätigkeit oder Straftaten. Die Entlassung ist zu begründen.
  5. Die Entlassung des Obersten Richters bedarf zusätzlich der Zustimmung des Kaisers.

§3 Richter sprechen Recht über Verstöße gegen die araneanischen Gesetze.

  1. Der Oberste Richter alleine spricht Recht über Verstöße gegen die Verfassung und Verstöße des Königs sowie über alle Sachen, die ihm durch Gesetz zugewiesen sind.
  2. Der Kaiser darf jedes Verfahren an sich ziehen, aussetzen, neu zuweisen oder entscheiden.

§4 Die Strafverfolgung in Aranea obliegt der Justiz, dem Kaiser, der Armee, der Inquisition sowie Personen mit entsprechender Erlaubnis.

  1. Erlaubnisse zur Strafverfolgung dürfen der Kaiser und der Oberste Richter erteilen.
  2. Selbstjustiz ist untersagt.
  3. Wer ohne gesetzliche Befugnis oder rechtmäßige Erlaubnis Strafen vollstreckt, Personen festhält, enteignet oder Gewalt anwendet, ist strafbar.
  4. Die Inquisition ist nicht zur Vollstreckung von Todesurteilen berechtigt.
  5. Die Inquisition muss Gefangene der Justiz bekanntgeben und auf Anfrage der Armee überstellen.
  6. Die Eintreibung privater oder öffentlicher Forderungen durch rechtswidrige Festhaltung, eigenmächtige Wegnahme, Erpressung oder Einschüchterung ist verboten.
  7. Forderungen dürfen nur durch freiwillige Zahlung, Vertrag, rechtmäßige Mahnung, gerichtliche Entscheidung oder gesetzlich bestimmte Vollstreckungsstelle durchgesetzt werden.
  8. Die Justiz kann bei nachgewiesener Forderung einen Zahlungsbefehl, eine Sachherausgabe, eine Pfändung oder sonstige Ersatzmaßnahme anordnen.
  9. Nach einem erfolglosen Zahlungsbefehl darf die Justiz durch die Armee gewaltsames Inkasso betreiben.
  10. Sollte der Zahlungspflichtige eine private Einlage bei der Schatzmeisterei besitzen, darf die Justiz gewaltsames Inkasso durch die Entnahme des geforderten Betrages betreiben.

§5 Festhaltung ist die Entziehung der Bewegungsfreiheit einer Person.

  1. Festhalten dürfen die Armee, die Justiz, der Klerus durch Inquisitoren in Glaubenssachen sowie Personen mit schriftlicher Erlaubnis der Justiz.
  2. Die Armee darf Personen bei frischer Tat, dringendem Tatverdacht oder gegenwärtiger Gefahr festhalten.
  3. Inquisitoren dürfen Personen bei dringendem Verdacht auf Glaubensvergehen oder Gefahr für den Klerus festhalten.
  4. Jede Festhaltung durch Armee oder Inquisition muss binnen zwei Tagen der Justiz bekanntgegeben werden.
  5. Die Justiz muss nach Bekanntgabe die Freilassung, die Fortdauer der Haft, die Überführung an eine andere Stelle oder sonstige Maßnahmen anordnen.
  6. Eine nicht fristgerecht gemeldete Festhaltung ist rechtswidrig. Die festgehaltene Person ist freizulassen, sofern die Justiz nicht unverzüglich anderes anordnet.

§6 Wohnungen, Grundstücke, Geschäftsräume und institutionelle Räume dürfen nur aufgrund gesetzlicher Befugnis oder richterlicher Anordnung durchsucht werden.

  1. Die Armee darf Nicht-Bürger ohne besonderen Anlass kontrollieren, sofern die Kontrolle nicht missbräuchlich oder entwürdigend erfolgt.
  2. Bei Gefahr im Verzug darf die Armee Durchsuchungen vornehmen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Sicherung wichtiger Beweise erforderlich ist.
  3. Die Justiz ist nach einer Durchsuchung bei Gefahr im Verzug unverzüglich zu informieren.
  4. Beschlagnahmte Gegenstände sind zu dokumentieren und der Justiz vorzulegen.

§7 Richter dürfen strafrechtliche Verfolgungsbefehle erteilen.

  1. Richter dürfen Soldaten zur Unterstützung verlangen.
  2. Richter dürfen Einsicht in Fälle der Armee nehmen.
  3. Richter dürfen Verhaftung und Freilassung anordnen.
  4. Richter dürfen Durchsuchungsbefehle ausstellen.
  5. Richter dürfen Personenschutz anordnen.
  6. Richter dürfen Ermittlungen der Armee leiten.
  7. Der Oberste Richter darf die Anwendung der Folter der Armee oder der Inquisition gestatten.

§8 Die Justiz darf Einsicht in amtliche Dokumente verlangen.

  1. Einsicht in vertrauliche Dokumente der Schatzmeisterei bedarf einer richterlichen Anordnung.
  2. Der Kaiser darf jederzeit Einsicht in alle amtlichen Dokumente nehmen.

PO Prozess- und Strafordnung

§1 Ein Prozess kann von jedem Bürger und jeder Institution gegebenenfalls gegen Entrichtung einer Gebühr angestoßen werden.

  1. Ein Prozess kann gegen eine Person, eine Personengruppe oder eine Institution geführt werden.
  2. Die Justiz entscheidet, ob eine Klage angenommen, zurückgewiesen oder als Eilverfahren behandelt wird.
  3. Offensichtlich grundlose, missbräuchliche oder ehrverletzende eingebrachte Klagen können bestraft werden.
  4. Der Prozess wird nach Eingang einem Richter zugeordnet. Dieser darf das Verfahren freiwillig delegieren.
  5. Unfreiwillig darf ein Verfahren vom Obersten Richter beliebig einem anderen Richter zugeordnet werden.

§2 Ein öffentlicher Prozess muss in einem für jeden Bürger zugänglichen Gebäude stattfinden.

  1. Jeder Bürger hat Anspruch auf einen öffentlichen Prozess.
  2. Prozesse gegen Nicht-Bürger können öffentlich oder nichtöffentlich geführt werden.
  3. Nichtöffentliche Prozesse gegen Bürger sind nur zulässig, wenn alle Verfahrensseiten zustimmen.

§3 Jeder Prozesstermin muss den Beteiligten zumindest fünf Tage im Vorhinein bekanntgegeben werden.

  1. Öffentliche Prozesse müssen zumindest einen Tag im Vorhinein ausgehängt werden.
  2. Ausgenommen von dieser Regel sind Eilverfahren.
  3. Ein Termin gilt als bekanntgegeben, wenn er schriftlich, öffentlich oder durch direkte Nachricht an die Beteiligten mitgeteilt wurde.

§4 Ein Kläger darf mit schriftlicher Bestätigung vertreten werden.

  1. Ein Richter darf von einem anderen Richter vertreten werden.
  2. Der Angeklagte darf nicht vertreten werden.
  3. Der Angeklagte wird von allen Tätigkeiten gerichtlich freigestellt, die seine Anwesenheit im Prozess verhindern würden.

§5 Bei Fernbleiben des Klägers und eines eventuellen Vertreters wird die Klage fallengelassen.

  1. Der Kläger kann erneut klagen.
  2. Bei erneuter Klage trägt der Kläger erneut die Kosten.

§6 Bei Fernbleiben des Angeklagten wird der Prozess in Abwesenheit durchgeführt.

§7 Der Prozess beginnt mit der Personalienaufnahme.

  1. Mit vollständigem Namen und etwaigen Titeln vorstellen müssen sich alle Beteiligten.
  2. Beteiligte sind mindestens ein Richter, mindestens ein Kläger und, sofern anwesend, der Angeklagte.

§8 Der Kläger liest die Klage laut vor.

  1. Etwaige Beweise der Anklage müssen in diesem Rahmen erbracht werden.
  2. Später vorgelegte Beweise dürfen nur berücksichtigt werden, wenn der Richter dies zulässt.

§9 Der Angeklagte ist in der Rolle der Verteidigung.

  1. Der Angeklagte darf sich verteidigen und seine Sicht der Ereignisse schildern.
  2. Etwaige Beweise der Verteidigung müssen in diesem Rahmen erbracht werden.

§10 Der Richter befragt nach eigenem Ermessen die Anklage und die Verteidigung.

  1. Der Richter darf Zeugen befragen.
  2. Der Richter darf weitere Beweise anfordern.
  3. Der Richter darf die Sitzung unterbrechen, wenn dies zur Wahrheitsfindung erforderlich ist.

§11 Die Anklage und die Verteidigung lesen jeweils ein Plädoyer vor.

  1. In den Plädoyers soll erklärt werden, welche Strafe oder Entscheidung für angemessen gehalten wird und warum.
  2. Der Richter darf Nachfragen zu den Plädoyers stellen.

§12 Der Richter darf sich für eine Bedenkzeit oder Beratung zurückziehen.

  1. Anschließend verkündet der Richter das Urteil.
  2. Das Urteil muss Schuldspruch oder Freispruch, Strafe oder sonstige Entscheidung und eine kurze Begründung enthalten.

§13 Eilverfahren dürfen ohne Ankündigung von einem Richters informell geführt werden.

  1. Für Eilverfahren gelten die Regelungen zum Ablauf eines ordentlichen Prozesses nicht.
  2. Bei einem Eilverfahren muss der Einbringer ein Mitglied des Hohen Rates sein, oder das Verfahren Dringlichkeit aufweisen.
  3. Ob ein eingebrachtes Verfahren als Eilverfahren geführt wird, entscheidet der zugeteilte Richter.
  4. Eilverfahren dürfen keine Todes- oder Haftstrafen zur Folge haben.

§14 Eilverfahren dürfen nur in bestimmten Angelegenheiten geführt werden.

  1. Zulässig sind Eilverfahren bei Enteignungen aufgrund andauernder Abwesenheit.
  2. Zulässig sind Eilverfahren bei Inhaftierungen aufgrund großer ausgehender Gefahr.
  3. Zulässig sind Eilverfahren bei Strafen in maximaler Höhe von sechzehn SvO.
  4. Zulässig sind Eilverfahren bei dringenden Angelegenheiten, die König, Hohen Rat, Institutionen, Grafschaften, die Hauptstadt, staatliche Ordnung oder öffentliche Sicherheit unmittelbar betreffen.
  5. Kommt der Angeklagte einer Geld- oder Sachstrafe nicht nach, kann in einem Eilverfahren ein Inhaftierungsbefehl ausgestellt und eine Haftstrafe verhängt werden.

§15 Gegen eine Entscheidung in einem Eilverfahren kann geklagt werden.

  1. Die Klage gegen ein Eilverfahren führt zu einem ordentlichen Prozess.
  2. Die Entscheidung aus dem Eilverfahren bleibt bis zur Aufhebung durch die Justiz wirksam, sofern der zuständige Richter nichts anderes bestimmt.

§16 Das Gericht darf Geldstrafen verhängen.

  1. Geldstrafen sind binnen einer Woche zu tilgen.
  2. Wird eine Geldstrafe nicht getilgt, kann die Justiz Ersatzmaßnahmen anordnen.

§17 Das Gericht darf Freiheitsstrafen verhängen.

  1. Freiheitsstrafen sind von der Armee oder einer von der Justiz bestimmten Vollstreckungsstelle zu vollstrecken.
  2. Inhaftierte dürfen in Maßen den Kontakt zu einem Richter anfordern.

§18 Das Gericht darf Todesurteile verhängen.

  1. Zwischen Rechtskraft des Todesurteils und Vollstreckung müssen mindestens sieben Tage liegen. Der Verurteilte ist während dieser Zeit in Haft zu halten.
  2. Die Vollstreckung erfolgt durch einen Henker der Armee oder durch eine von der Justiz bestimmte Person.
  3. Die Vollstreckung muss in Anwesenheit eines Richters erfolgen.
  4. Die Vollstreckung kann öffentlich oder heimlich erfolgen.
  5. Ein Todesurteil eines Richters wird erst mit Bestätigung durch den Obersten Richter oder den Kaiser rechtskräftig.
  6. Ein Todesurteil darf bei bestehendem Einspruch nicht vollstreckt werden.

§19 Das Gericht darf Sachstrafen verhängen.

  1. Der Angeklagte darf als Ersatz einer Sachstrafe eine Geldstrafe fordern.
  2. Der Wert der Gegenstände wird vom Richter geschätzt und festgelegt.
  3. Sachstrafen sind binnen einer Woche zu tilgen.

§20 Das Gericht darf Folter als Justizmittel nur bei schwersten Verbrechen und unmittelbarer Gefahr anordnen.

  1. Schwerste Verbrechen sind insbesondere Hochverrat, Mord, Ketzerei, Gefahr für Kaiser, Königreich oder Glauben und Verbrechen gegen die staatliche Ordnung. Unmittelbare Gefahr steht bevor, wenn Menschenleben oder der Fortbestand einer Institution oder eines Systems gefährdet ist.
  2. Folter bedarf eines Beschlusses des Obersten Richters.
  3. Folter darf nicht dauerhaft oder tödlich erfolgen.
  4. Der Oberste Richter oder der Kaiser kann jede angeordnete Folter untersagen oder beenden.
  5. Ein unter Folter erfolgtes Geständnis ist nicht rechtsgültig.

§21 Jedes Gerichtsverfahren muss dokumentiert werden.

  1. Zu notieren sind Prozessform, Richter, Kläger, Angeklagter, Gerichtskosten, Urteil und Datum des Urteils.
  2. Bei Eilverfahren ist zusätzlich der Grund des Eilverfahrens zu notieren.
  3. Bei Todesurteilen ist die Vollstreckung gesondert zu dokumentieren.

§22 Einsicht in das Urteilsarchiv haben Richter. Der Armee kann auf schriftliche und begründete Anfrage Einsicht gewährt werden.

  1. Der Kaiser darf jederzeit Einsicht nehmen.
  2. Richter dürfen Einsichten Bürgern ermöglichen.

§23 Gerichtskosten können nach Aufwand festgelegt werden.

  1. Bei geringem Aufwand dürfen bis zu acht SvO verlangt werden.
  2. Bei großem Aufwand dürfen bis zu sechzehn SvO verlangt werden.
  3. Außergewöhnliche Kosten bedürfen der Bestätigung durch den Kaiser.
  4. Der Kläger zahlt die Gerichtskosten vorab, sofern die Justiz keine Ausnahme gewährt.
  5. Bei Schuldspruch werden die Gerichtskosten dem Verurteilten auferlegt. Ist dieser zahlungsunfähig und ein Inkasso scheitert, bleibt der Kläger auf den Gerichtskosten sitzen.
  6. Scheitert die Klage, werden die Kosten nicht erstattet, sofern die Justiz nichts anderes entscheidet.
  7. Wird ein Verfahren vorzeitig eingestellt oder eine Klage zurückgezogen, kann die Justiz nach Ermessen des designierten Richters die Kosten ganz, teilweise oder nicht erstatten.

§24 Gewöhnliche Straftaten können vier Wochen nach Tatzeit nicht mehr angezeigt werden.

  1. Angezeigte gewöhnliche Straftaten verjähren vier Wochen nach Anzeige, wenn keine hinreichenden Beweise gefunden werden.
  2. Bei neuer Beweislage kann ein Richter die Verjährung aufschieben oder erneuern.
  3. Verfassungsverstöße, Hochverrat, Mord, Ketzerei, Gefahr für Kaiser, Königreich oder Glauben und Verbrechen gegen die staatliche Ordnung verjähren nicht.

§25 Gegen Urteile eines Richters kann beim Obersten Richter Beschwerde eingelegt werden.

  1. Der Oberste Richter kann ein Urteil bestätigen, ändern, aufheben oder zur neuen Entscheidung zurückverweisen.
  2. Gegen Entscheidungen des Obersten Richters ist nur die Anrufung des Kaisers möglich.
  3. Die Anrufung des Kaisers gilt nicht als Beschwerde.

§26 Die Strafe muss dem Ausgleich der Straftat dienen.

  1. Die Strafe muss im Verhältnis zum angerichteten Schaden stehen.
  2. Verwaltungsstrafen müssen im Verhältnis zur Schwere stehen.
  3. Das Gericht muss bei geleisteter Geld- oder Sachstrafe sich um die Einsetzung dieser zum Ausgleich der Straftat bemühen.

BG Bürgergesetzbuch

§1 Bürger ist, wer Eigentümer einer gültigen Bürgerlizenz ist.

§2 Niemand darf ohne sachlichen Grund benachteiligt werden.

  1. Gründe zur Benachteiligung sind Bürgerstatus, Amt, Rang, Gefahr, Schuld, Zuständigkeit sowie gesetzliche Pflichten.
  2. Keine Gründe sind Geschlecht, Volk und Sprache.

§3 Ämter, Titel, Reichtum oder Rang befreien niemanden von der Pflicht, Gesetze einzuhalten.

§4 Gewalt ist nur dann erlaubt, wenn ein Gesetz sie zulässt.

  1. Die Selbstverteidigung gegenüber nichtstaatlichen Kräften ist erlaubt.
  2. Die Gewalt zur Abwendung einer größeren Gefahr ist erlaubt.
  3. Die Gewalt gegen rechtsmäßig handelnde staatliche Gewalten ist nicht gestattet.

§5 Eigentum und Besitz werden geschützt.

  1. Eigentum ist die rechtliche Zugehörigkeit.
  2. Besitz ist die Herrschaft.
  3. Eigentum und Besitz dürfen nicht grundlos entzogen werden.
  4. Enteignungen bedürfen eines Beschlusses der Justiz.
  5. Der Eigentümer darf vom Besitzer die Herausgabe verlangen.
  6. Die Durchsetzung der Herausgabe ist der Justiz vorbehalten.

§6 Der Besitzer hat das Hausrecht.

  1. Wer eine geschlossene Räumlichkeit oder eine private Fläche ohne Erlaubnis betritt oder eine rechtmäßige Aufforderung zum Verlassen ignoriert, begeht Hausfriedensbruch.
  2. Staatliche Stellen dürfen Hausrecht nur aufgrund gesetzlicher Befugnis, richterlicher Anordnung, Gefahr im Verzug oder kaiserlicher Anordnung durchbrechen.

§7 Öffentliche Veranstaltungen sind zu melden.

  1. Wer eine öffentliche Veranstaltung plant, muss diese der Armee eine Woche im Vorhinein bekanntgeben, wenn mit größerem Personenaufkommen, Waffenführung, Störung der öffentlichen Ordnung, besonderem Schutzbedarf oder Gefahr zu rechnen ist.
  2. Die Bekanntgabe muss Ort, Zeit, Veranstalter, Zweck und voraussichtlichen Umfang der Veranstaltung enthalten.
  3. Die Armee darf an Veranstaltungen angemessene Sicherheitsmaßnahmen verordnen und durchführen.
  4. Bei Veranstaltungen ist außerdem zu informieren: Der Bürgermeister, in Grafschaften der zuständige Graf.

MK Miet- und Kaufrecht

§1 Dieses Gesetz betrifft miet- und kaufbare Flächen, insbesondere Weideflächen, Ackerflächen, Aufbewahrungsräume, Grundstücke, Gebäude, Geschäftsflächen, Wohnungen und zur Nutzung freigegebene öffentliche Flächen.

  1. Mobile Gegenstände sind davon ausgenommen.

§2 Vermieten und Verkaufen von Flächen dürfen nur von der Schatzmeisterei zugelassene Stellen.

  1. Die Schatzmeisterei ist die oberste zuständige Stelle für Miet- und Kaufgeschäfte.
  2. Bürgermeister, Grafen oder andere Stellen dürfen Miet- und Kaufgeschäfte nur durchführen, wenn sie durch die Schatzmeisterei dazu ermächtigt wurden.
  3. Privater Grundstücksverkauf ist grundsätzlich verboten.
  4. Die Schatzmeisterei darf private Verkäufe und Vermietungen zulassen.
  5. Eigenmächtiges Verkaufen oder Vermieten ist unzulässig.

§3 Grundstücke und städtische Flächen stehen unter der Ordnung des Königreiches.

  1. Bürger und andere berechtigte Personen können Eigentums-, Besitz-, Miet- oder Nutzungsrechte an Flächen erwerben, soweit die Schatzmeisterei dies zulässt.
  2. Der Inhalt des jeweiligen Rechts ergibt sich aus Lizenz, Vertrag, Register oder Gesetz.

§4 Eine Miete kann befristet oder unbefristet vereinbart werden.

  1. Mietpreisänderungen während der Laufzeit sind unzulässig, sofern im Vertrag nicht anders geregelt.
  2. Befristete Mietverträge enden mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
  3. Unbefristete Mietverträge können durch den Vermieter mit zwei Wochen Ankündigung gekündigt werden.
  4. Der Mieter kann mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt.

§5 Eine sofortige Mietkündigung durch den Vermieter ist zulässig bei ausbleibender Zahlung, Verletzung vertraglicher Pflichten, erheblicher Beschädigung der Mietfläche oder Straftaten.

  1. Die sofortige Kündigung ist schriftlich oder öffentlich nachvollziehbar zu verkünden.
  2. Gegen unsachgemäße Vertragskündigung kann geklagt werden.

§6 Bürgergrundstücke können nur an berechtigte Stellen verkauft werden.

§7 Grundstücksbesitzer müssen die geltenden Grundstücksrichtlinien beachten.

  1. Städte und Grafschaften dürfen ergänzende Baustil- und Ordnungsregeln erlassen, soweit diese öffentlich bekanntgemacht wurden und den Gesetzen nicht widersprechen.
  2. Bei groben oder dauerhaften Verstößen können Bürgermeister, Graf oder Justiz Maßnahmen verlangen.

IR Institutionsrecht

§1 Jede Institution handelt im Willen des Kaisers, im Einklang mit dem Gesetz und im Glauben Marissas.

§2 Jede Institution wird von einem Institutionsleiter geleitet.

§3 Jede Institution hat Anspruch auf angemessene Mittel zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

  1. Über Umfang und Auszahlung entscheidet die Schatzmeisterei.
  2. Die Schatzmeisterei muss Ordnungen des Königs befolgen.
  3. Streitigkeiten über notwendige Mittel entscheidet der König.
  4. Die Justiz kann angerufen werden, wenn eine Institution durch fehlende Mittel ihre gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllen kann.

§4 Institutionsleiter müssen vom König mit Zustimmung des Hohen Rates ernannt werden, wenn diese vom Posten zurückgetreten oder gestorben sind.

  1. Abwesende oder nicht auffindbare Institutionsleiter gelten als zurückgetreten.
  2. Bis zur erneuten Ernennung führen die Institutionen ihre Geschäfte fort, sofern der König nichts anderes bestimmt.

§5 Die drei zugelassenen Institutionen sind der Klerus, die Armee und die Schatzmeisterei.

  1. Der Leiter des Klerus ist der Erzvikar.
  2. Der Leiter der Armee ist der Hauptmann.
  3. Der Leiter der Schatzmeisterei ist der Münzmeister.

§6 Institutionsleiter können abgesetzt werden, wenn sie gegen Gesetz oder Amtspflicht verstoßen, ihre Institution ihre Aufgaben nicht erfüllt oder sie unfähig zur Amtsführung sind.

  1. Die Absetzung erfolgt durch den König mit Zustimmung des Hohen Rates.
  2. Der König kann Institutionsleiter vorläufig suspendieren.
  3. Die Suspendierung ist binnen einer Woche dem Hohen Rat vorzulegen und von diesem zu bestätigen.
  4. Eine Suspendierung hat keinen Ausschluss aus dem Hohen Rat zur Folge.

§7 Institutionsmitglieder erhalten wöchentlichen Sold.

  1. Die Höhe des Soldes kann institutionell festgelegt werden.
  2. Sold darf nicht unterschlagen werden.
  3. Die Soldhöhe darf nicht unbegründet sinken.

§8 Institutionen dürfen Bürger auf deren Wunsch und unter institutionell festgelegten Bedingungen aufnehmen.

  1. Nicht-Bürger dürfen nur aufgenommen werden, wenn ein Gesetz oder der Institutionsleiter dies ausdrücklich erlaubt.
  2. Ein Bürger darf nur Mitglied einer Institution sein.
  3. Die Mitgliedschaft kann vom Bürger oder vom Institutionsleiter aufgekündigt werden.
  4. Urteile der Justiz dürfen die Aufnahme beschränken oder verhindern.

§9 Der Klerus wahrt den Glauben Marissas, führt religiöse Zeremonien durch, bewahrt Wissen, versorgt Kranke und bildet Medici aus.

  1. Der Klerus ist verpflichtet, Verstorbene zu verbrennen, in einer Urne zu bestatten und eine Totenzeremonie abzuhalten.
  2. Verstorbene dürfen nur nach Maßgabe des Glaubensgesetzes und auf geweihten Friedhöfen oder dafür bestimmten Stätten bestattet werden.
  3. Der Klerus muss eine Bibliothek unterhalten, die der Archivierung und Wissensbewahrung dient.
  4. Der Klerus muss ein Hospital unterhalten, das die bedingungslose Versorgung von Kranken ermöglicht.
  5. Der Klerus muss Medici ausbilden.
  6. Der Klerus darf Inquisitoren nach Maßgabe des Glaubensgesetzes stellen.

§10 Die Armee gewährleistet Ordnung, Sicherheit und Schutz im Königreich.

  1. Die Armee ist verpflichtet, Straftaten nachzugehen und die Gesetze in Aranea zu wahren.
  2. Die Armee schützt in folgender Priorität: den Kaiser, den Abgesandten, den König, den Adel, Bürger und alle anderen Personen.
  3. Die Armee muss im Auftrag der Justiz Personen festhalten, vorführen, bewachen oder freilassen.
  4. Die Armee muss auf Geheiß der Justiz einen Henker stellen und Hinrichtungen durchführen.
  5. Die Armee darf Personen bei frischer Tat, dringendem Tatverdacht oder gegenwärtiger Gefahr festhalten.
  6. Die Festhaltung ist binnen zwei Tagen der Justiz bekanntzugeben. Auf Geheiß der Justiz müssen Festgehaltene freigelassen, vorgeführt oder weiterverwahrt werden.
  7. Die Armee ist befugt, im Königreich Waffen zu tragen.
  8. Auf dem Boden anderer Institutionen darf die Armee Waffen nur mit Zustimmung des zuständigen Institutionsleiters tragen, außer bei Gefahr im Verzug, gerichtlichem Auftrag, königlicher Anordnung oder kaiserlicher Anordnung.
  9. Die Armee darf Personenkontrollen an Nicht-Bürgern ohne besonderen Anlass durchführen, sofern diese nicht missbräuchlich oder unnötig entwürdigend erfolgen.
  10. Die Armee muss bei angemeldeten Veranstaltungen den geordneten Ablauf dieser überwachen, wenn die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet erscheint.

§11 Im Notstand darf die Armee Ausgangssperren, Sperrzonen, Durchsuchungen und Sicherungsmaßnahmen durchführen.

  1. Der Notstand wird durch den König mit Bestätigung des Hohen Rates ausgerufen.

§12 Die Schatzmeisterei verwaltet die finanziellen Mittel des Königreiches.

  1. Die Schatzmeisterei sorgt für Währungsstabilität.
  2. Die Schatzmeisterei ist die einzige Stelle, die andere Stellen zertifizieren kann, nach Miet- und Kaufrecht zu handeln.
  3. Die Schatzmeisterei ist allein befugt, Bürgerlizenzen und Berufslizenzen zu vergeben.
  4. Die Schatzmeisterei ist allein befugt, Grundstückslizenzen auszustellen.
  5. Die Schatzmeisterei ist allein befugt, Kredite im Namen oder unter Schutz des Königreiches zu vergeben.
  6. Die Schatzmeisterei muss dem König regelmäßig wahrheitsgemäß die Einnahmen und Ausgaben der Königskasse vorlegen.
  7. Die Schatzmeisterei muss staatliche Kassen auf Wunsch des verfügenden Organs beherbergen.
  8. Die Schatzmeisterei muss direkt Gelder zwischen beherbergten Kassen mit Notiz verschieben, auf Wunsch des Verfügers.

§13 Die Schatzmeisterei unterliegt zwingend der Verwaltung der Familie Goldgrub.

  1. Der Münzmeister muss aus der Familie Goldgrub stammen.
  2. Ist kein geeignetes und aktives Mitglied der Familie Goldgrub verfügbar, führt ein von der Familie Goldgrub bestimmter Vertreter die laufenden Geschäfte.
  3. Ist kein Vertreter der Familie Goldgrub verfügbar, kann der König mit Zustimmung des Hohen Rates einen kommissarischen Verwalter einsetzen, bis die Familie Goldgrub einen Vertreter oder Münzmeister stellt.
  4. Der kommissarische Verwalter darf die Schatzmeisterei nur solange führen, bis ein geeignetes Mitglied oder ein Vertreter der Familie Goldgrub verfügbar ist.
  5. Die Schatzmeisterei darf die Ausgabe von Lizenzen beschränken, wenn dies zur Ordnung des Marktes, zur Vermeidung von Überangebot, zur Sicherung der Währung oder zum Schutz des Königreiches erforderlich ist.

GG Glaubensgesetz

§1 Marissa ist die heilige Grundlage des Königreiches Aranea und seines Glaubens.

  1. Der Glaube an Marissa ist Staatsglaube.
  2. Jede Person ist verpflichtet, Marissa, ihre Heiligtümer, ihre Diener und ihre Glaubensordnung zu achten.

§2 Der Klerus ist die zuständige Institution für Glaubensfragen.

  1. Der Klerus darf Glaubenslehren auslegen, Zeremonien durchführen und geweihte Orte bestimmen.
  2. Der Klerus darf Glaubensordnungen erlassen, soweit diese nicht gegen Verfassung, Gesetz, kaiserliche Anordnung oder königlichen Befehl verstoßen.

§3 Öffentliche Schmähung Marissas ist verboten.

  1. Verboten ist die Schändung geweihter Stätten.
  2. Verboten ist die Störung religiöser Zeremonien.
  3. Verboten ist die öffentliche Bekämpfung des Staatsglaubens.

§4 Ketzerei ist verboten.

  1. Ketzerei ist die Leugnung, Verfälschung oder Bekämpfung des Glaubens an Marissa.

§5 Inquisitoren dürfen durch den Klerus bestimmt werden.

  1. Inquisitoren dienen der Aufklärung von Glaubensvergehen.
  2. Inquisitoren dürfen Personen bei dringendem Verdacht auf Glaubensvergehen oder Gefahr für den Klerus vorläufig festhalten.
  3. Jede Festhaltung ist binnen zwei Tagen der Justiz bekanntzugeben.
  4. Auf Geheiß der Justiz müssen Festgehaltene freigelassen, der Armee überführt oder einem Verfahren zugeführt werden.
  5. Inquisitoren müssen in einem Register geführt werden. Das Register liegt parallel bei Klerus und Armee.

§6 Der Klerus ist für Bestattungen zuständig.

  1. Verstorbene sind zu verbrennen, in einer Urne zu bestatten und mit einer Totenzeremonie zu ehren.
  2. Angehörige müssen Beerdigungen vom Klerus durchführen lassen.
  3. Verstorbene dürfen nur auf geweihten Friedhöfen oder an vom Klerus bestimmten Orten bestattet werden.
  4. Bestattungen sind kostenfrei.
  5. Für besondere Angehörigenwünsche dürfen Entgelter verlangt werden.

§7 Störung des Totenfriedens ist verboten.

  1. Dazu gehören insbesondere Schändung von Grabstätten, Schändung Verstorbener, unbefugte Entnahme von Urnen und unbefugte Bestattung außerhalb geweihter oder bestimmter Orte.

§8 Der Klerus muss ein Hospital unterhalten, das die bedingungslose Versorgung von Kranken ermöglicht.

  1. Der Klerus muss Medici ausbilden.
  2. Als Medicus darf sich nur bezeichnen, wer eine entsprechende Ausbildung beim Klerus abgeschlossen und eine Urkunde erhalten hat.
  3. Medici sind verpflichtet, Personen in Lebensgefahr zu behandeln, soweit ihnen dies möglich ist.

§9 Der Klerus muss eine Bibliothek unterhalten, die der Archivierung und Wissensbewahrung dient.

  1. Die Bibliothek soll Wissen über Glaube, Geschichte, Recht, Heilkunde und das Königreich bewahren.
  2. Der Klerus darf Regeln zur Nutzung der Bibliothek erlassen.
  3. Die Nutzung der Bibliothek darf nicht an Kosten gebunden sein.

SB Strafbuch

§1 Verboten ist, andere zu einer Straftat anzustiften.

  1. Verboten ist, andere für eine Straftat zu belohnen.
  2. Verboten ist, Straftaten öffentlich zu befürworten, wenn dadurch die Ordnung des Königreiches gefährdet wird.
  3. Versuch, Beihilfe und Mittäterschaft können bestraft werden.

§2 Mord, Totschlag und schwere Körperverletzung sind verboten.

  1. Bedrohung, Entführung, rechtswidrige Festhaltung und Misshandlung sind verboten.
  2. Folter ist verboten, sofern sie nicht durch Gesetz und richterlichen Beschluss ausdrücklich als Justizmittel zugelassen ist.
  3. Mord, Totschlag und Folter dürfen mit dem Tode verurteilt werden.

§3 Diebstahl, Raub, Betrug, Erpressung und Unterschlagung sind verboten.

  1. Zerstörung fremden Eigentums ist verboten.
  2. Hausfriedensbruch ist verboten.
  3. Wer private Besitztümer nach rechtmäßiger Aufforderung nicht verlässt, begeht Hausfriedensbruch.
  4. Gewaltsames Inkasso ist nur nach einem erfolglosen Zahlungsbefehl von der Justiz gestattet.

§4 Hochverrat ist verboten.

  1. Hochverrat ist jeder schwere Angriff auf Kaiser, kaiserlichen Abgesandten, König, Verfassung, Königreich, staatliche Ordnung oder Fortbestand des Staates.
  2. Hochverrat darf mit dem Tode verurteilt werden.

§5 Falschaussage, Beweisfälschung, Bestechung eines Richters, Rechtsbeugung und Behinderung der Justiz sind verboten.

§6 Behinderung rechtmäßiger Amtshandlungen von Institutionen ist verboten.

  1. Amtsmissbrauch, Korruption und Veruntreuung institutioneller Mittel sind verboten.
  2. Die unbefugte Führung institutioneller Titel, Siegel, Uniformen oder Amtszeichen ist verboten.

§7 Es ist verboten, sich unbefugt als Adeliger auszugeben.

  1. Adelig ist, wer im Adelsregister eingetragen ist oder durch rechtmäßige Anordnung als adelig anerkannt wurde.
  2. Wer adlige Insignien, Siegel oder Namen so nutzt, dass Verwechslungsgefahr entsteht, haftet dafür.
  3. Wer sich unbefugt als Freiherr, Ritter, Graf oder sonstiger Adeliger ausgibt, begeht Adelsanmaßung.
  4. Wer durch Ehe einen adeligen Namen, Titel oder ein Siegel führt, obwohl keine Zustimmung oder Eintragung vorliegt, begeht Adelsanmaßung oder Siegelmissbrauch.

§8 Öffentliche Schmähung Marissas, Schändung geweihter Stätten, Störung religiöser Zeremonien und ketzerische Umtriebe sind verboten.

§9 Handel mit betrügerischer Absicht ist verboten.

  1. Der Verkauf gefälschter Gemälde ist verboten.
  2. Fälschung, unbefugte Veränderung oder missbräuchliche Nutzung offizieller Dokumente, Lizenzen, Register oder Urkunden ist verboten.

§10 Beleidigung von Bürgern ist verboten.

  1. Höhere Strafen können auferlegt werden, wenn die Beleidigung Amtsträger, Adelige oder Institutionsmitglieder in Ausübung ihrer Stellung betrifft.

§11 Amtsmissbrauch ist verboten.

  1. Amtsmissbrauch begeht, wer amtliche Befugnisse vorsätzlich oder grob pflichtwidrig zu rechtswidrigen oder privaten Zwecken verwendet.
  2. Befangene Amtsträger müssen ihre Befangenheit offenlegen und dürfen nicht mitwirken, sofern Gesetz, König oder Kaiser nichts anderes bestimmen.
  3. Amtsmissbrauch kann mit Geld-, Sach- oder Freiheitsstrafe, Amtsenthebung, Amtsverbot, Lizenzentzug, Rückzahlung, Schadensersatz oder Aufhebung der Entscheidung bestraft werden.

LH Lizenz- und Handelsrecht

§1 Bürgerlizenzen, Berufslizenzen, Grundstückslizenzen und sonstige staatliche Lizenzen werden durch die Schatzmeisterei vergeben, sofern ein Gesetz nichts anderes bestimmt.

  1. Lizenzen sind offizielle Dokumente.
  2. Lizenzen können bei Missbrauch, Fälschung, Wegfall der Voraussetzungen oder gerichtlichem Urteil entzogen werden.

§2 Nur Bürger dürfen lizenzpflichtige Berufe ausführen.

  1. Die Schatzmeisterei bestimmt Form, Preis, Dauer und Voraussetzungen der Berufslizenzen.

§3 Waffenhändler müssen ein Waffenregister führen, wenn sie Waffen verkaufen, die zur Ausübung von Kampf oder Verteidigung verwendet werden können.

  1. Dies gilt insbesondere für Dolche und andere leicht zu verbergende Hieb- und Stichwaffen.
  2. Das Waffenregister muss Name und Adresse des Käufers, Art und Bezeichnung der Waffe, Datum, Ort des Kaufs und Unterschrift des Käufers enthalten.
  3. Nicht-Bürger dürfen keine Waffen erwerben.
  4. Das Waffenregister muss der Armee und der Justiz zur Verfügung gestellt werden.

§4 Für Reittiere gilt die Begriffsbestimmung des Tierhaltungsrechts.

  1. Reittiere müssen durch Namensschild oder gleichwertige Kennzeichnung markiert werden.
  2. Reittiere dürfen nur mit gültiger Reittierlizenz verkauft werden.
  3. Die Schatzmeisterei kann die Ausgabe von Reittierlizenzen beschränken, um Überangebot zu verhindern.
  4. Reittierzüchter müssen sich an Preisvorgaben der Schatzmeisterei halten, sofern solche bestehen.
  5. Reittiere dürfen nicht an Nicht-Bürger verkauft werden.

§5 Kredite im Namen oder unter Schutz des Königreiches dürfen nur durch die Schatzmeisterei vergeben werden.

  1. Private Darlehen sind zulässig, wenn sie nicht als staatlich gesichert ausgegeben werden und nicht gegen Gesetz, Wucherverbote oder Anordnungen der Schatzmeisterei verstoßen.
  2. Kreditverträge müssen schriftlich festgehalten werden.

§6 Königliche Steuerabgaben betragen fünfundzwanzig Prozent.

§7 Kaiserliche Steuerabgaben betragen fünfundzwanzig Prozent.

§8 Steuerabgaben fallen insbesondere bei Grundstücksverkäufen, Landverkäufen, Mieteinnahmen, Berufslizenzen und Lizenzberufen an.

  1. Die Schatzmeisterei zieht königliche und kaiserliche Steuern ein und dokumentiert diese.

TR Tierhaltungsrecht

§1 Jedes Tier hat Anspruch auf angemessene Haltung mit ausreichend Futter, Wasser und Bewegungsraum.

  1. Tierhalter sind für ihre Tiere verantwortlich.
  2. Tierhalter sind Personen oder Institutionen.

§2 Tiere müssen entsprechend ihrer Größe und Beschaffenheit behandelt werden.

  1. Reittiere sind Pferde, Lamas, Kamele, Esel und Maultiere.
  2. Große Nutztiere sind Ziegen, Schweine, Kühe und Schafe.
  3. Kleine Nutztiere sind Kaninchen und Hühner.
  4. Haustiere sind Hunde, Katzen, Papageien, Fische, Kröten und Axolotl.
  5. Haustiere gelten als kleine Nutztiere, wenn sie auf Weiden gehalten oder gezüchtet werden.

§3 Auf einer Weide stehen den Nutztieren eine Mindestweidefläche zu.

  1. Jedem großen Nutztier stehen mindestens zehn Blöcke Weidefläche zu.
  2. Jedem kleinen Nutztier stehen mindestens fünf Blöcke Weidefläche zu.
  3. Jedem Reittier stehen mindestens sechs Blöcke Stallfläche zu.
  4. Jedem Haustier stehen mindestens sechs Blöcke Hausfläche zu.
  5. Werden große und kleine Nutztiere gehalten, steht den kleinen Nutztieren ebenfalls jene Fläche zu, die einem großen zusteht.

§4 Flächen müssen instand gehalten werden.

  1. Weideflächen sollten weitestgehend zusammenhängend sein und von Gras bewachsen sein.
  2. Stallflächen müssen Zugang zu Heu, Wasser besitzen. Der Untergrund muss erden, steinern oder mit Heu ausgelegt sein.
  3. Weidefläche darf nicht überdacht sein, Stallflächen müssen zumindest partiell und Hausflächen vollständig überdacht sein.

§5 Nicht-Bürger dürfen keine Reittiere und keine Ziegen halten.

  1. Städte, Grafschaften und die Schatzmeisterei können ergänzende Regeln zur Tierhaltung auf Grundstücken erlassen.

§6 Die Zucht ist Weidenbesitzern und Züchtern vorbehalten.

  1. Die Zucht ist lediglich auf Weide- und Stallflächen erlaubt.
  2. Massenzucht auf gewöhnlichen Grundstücken ist unzulässig, solange keine explizite Erlaubnis dafür besteht.

§7 Bienen, Pferde, Maultiere und Kamele sind lizenzpflichtige Zuchttiere.

  1. Bienen züchten darf, wer eine Imkerlizenz besitzt.
  2. Pferde, Maultiere und Kamele züchten darf, wer eine Pferdezuchtlizenz besitzt.

DR Dokumenten- und Registerrecht

§1 Ein offizielles Dokument ist ein Schriftstück, das von einer Autoritätsperson der Krone, der Justiz, einer Institution, einer Grafschaft oder einer Stadt erstellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde.

  1. Ein offizielles Dokument muss in einem Buch oder Register verfasst sein.
  2. Offizielle Dokumente müssen Verfasser, Datum, Zweck und Inhalt erkennen lassen.

§2 Anerkannte Register sind insbesondere Bürgerregister, Berufsregister, Adelsregister, Grundstücksregister, Waffenregister, Eheregister, Gerichtsakten, Lizenzregister und Institutionsregister.

  1. Register sind beweisgültige Dokumente.
  2. Die Fälschung oder unbefugte Änderung eines Registers ist strafbar.

§3 Familien, deren Oberhaupt mindestens das Ansehen eines Patriziers innehat, dürfen ein Familiensiegel führen.

  1. Institutionen, Justiz, Krone, Grafschaften und Städte dürfen Amtssiegel führen.
  2. Missbrauch, Fälschung oder irreführende Nutzung eines Siegels ist verboten.

FR Finanzrecht

§1 Über Finanzen verfügen die dafür zuständigen Rechtsträger und Amtsträger.

  1. Über private Finanzen verfügt die jeweilige Person selbst.
  2. Über Finanzen einer Institution verfügt der Leiter der Institution.
  3. Über Finanzen des Königs und der Königskasse verfügt der König.
  4. Über Finanzen des Kaisers und kaiserliche Abgaben verfügt der Kaiser.
  5. Über Finanzen einer Stadt verfügt der Bürgermeister.
  6. Über Finanzen einer Grafschaft verfügt der Graf.
  7. Über Finanzen der Justiz verfügt der Oberste Richter.

§2 Auf Aufforderung ist der Schatzmeisterei oder dem zuständigen Grafen Einsicht in die finanziellen Mittel staatlicher Stellen zu geben.

  1. Staatliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind Krone, Städte, Grafschaften, Institutionen, Gerichte und sonstige öffentlich anerkannte Amtsstellen.
  2. Die Einsicht umfasst Kassenstand, Einnahmen, Ausgaben, Schulden, Forderungen, Verträge, Steuerabgaben, Soldzahlungen und zweckgebundene Gelder.
  3. Private Finanzen von Personen und Grafen unterliegen der Einsicht nur, soweit öffentliche Gelder, Steuern, Lizenzen, Schulden gegenüber staatlichen Stellen, Verdacht auf Veruntreuung oder gerichtliche Anordnung betroffen sind.
  4. Die Einsicht darf Grafen verwehrt werden, wenn die angefragte Stelle nicht im Zuständigkeitsbereich des Grafen liegt.

§3 Öffentliche Gelder sind alle finanziellen Mittel, die einer staatlichen Stelle, Institution, Stadt, Grafschaft, der Königskasse oder dem Kaiser aufgrund Gesetz, Abgabe, Vertrag, Spende, Urteil oder Anordnung zustehen.

  1. Öffentliche Gelder dürfen nur für öffentliche, gesetzliche, institutionelle oder zweckgebundene Aufgaben verwendet werden.
  2. Öffentliche Gelder dürfen nicht ohne Rechtsgrund in private Finanzen überführt werden.
  3. Wer öffentliche Gelder zweckwidrig verwendet, unterschlägt oder verschleiert, begeht Veruntreuung.

§4 Schulden sind von der jeweiligen Person selbst zu tragen.

  1. Grafen handeln finanziell privat.
  2. Institutionsleiter, Bürgermeister, der König und ähnliche Funktionsträger haften mit der Kasse für ihren Verfügungsbereich sowie privat für ihre eigenen Finanzen getrennt.

§5 Die Königskasse dient der Finanzierung der Krone und der allgemeinen Staatsaufgaben.

  1. Aus der Königskasse zu zahlen sind insbesondere königliche Anordnungen, staatliche Bauprojekte, königliche Veranstaltungen, Zuschüsse an Institutionen, Zuschüsse an Städte, vom König bewilligte Belohnungen und sonstige allgemeine Staatsausgaben.
  2. Aus der Königskasse dürfen keine privaten Ausgaben des Königs gezahlt werden, sofern diese nicht zugleich einem erkennbaren Staatszweck dienen.

§6 Institutionen zahlen ihre ordentlichen Ausgaben selbst.

  1. Zu den ordentlichen Ausgaben einer Institution gehören insbesondere Sold, Ausrüstung, Amtsmaterial, Werkzeuge, Vorräte, Bauunterhalt, laufende Aufträge, innerinstitutionelle Veranstaltungen und Kosten der gesetzlichen Aufgabenerfüllung.
  2. Die Armee zahlt insbesondere Sold, Waffen, Rüstung, Wachausstattung, Gefängnisbedarf, Übungsmaterial und militärische Versorgung selbst.
  3. Der Klerus zahlt insbesondere Sold, Hospitalbedarf, Bibliotheksbedarf, Bestattungsbedarf, Zeremonialbedarf, Ausbildungskosten für Medici und Inquisitionsbedarf selbst.
  4. Die Schatzmeisterei zahlt insbesondere Sold, Buchhaltungsbedarf, Registerführung, Münzprägung, Bonitätsprüfungen, Lizenzdokumente, Berufsprüfungen und wirtschaftliche Verwaltungsaufgaben selbst.
  5. Kosten, die einer Institution durch ausdrücklichen königlichen Befehl entstehen und nicht zu ihren ordentlichen Aufgaben gehören, sind aus der Königskasse zu erstatten, sofern der Befehl nichts anderes bestimmt.

§7 Institutionen können Zuschüsse beantragen.

  1. Ein Zuschuss kann gewährt werden, wenn eine Institution ihre gesetzlichen Aufgaben aus eigenen Mitteln nicht erfüllen kann.
  2. Der Antrag ist gegenüber König und Schatzmeisterei zu begründen.
  3. Die Schatzmeisterei prüft die finanziellen Mittel der Institution und gibt eine Empfehlung ab.
  4. Der König entscheidet über den Zuschuss.
  5. Zweckgebundene Zuschüsse dürfen nur für den bewilligten Zweck verwendet werden.

§8 Städte zahlen ihre örtlichen Ausgaben selbst.

  1. Zu den städtischen Ausgaben gehören insbesondere Stadtbau, Straßen, Plätze, Mauern, Beleuchtung, Brunnen, öffentliche Gebäude, Stadtveranstaltungen, städtische Bedienstete, örtliche Bekanntmachungen und städtische Verwaltungsaufgaben.
  2. Kosten, die einer Stadt durch ausdrücklichen königlichen Befehl entstehen und nicht zu ihren ordentlichen Aufgaben gehören, sind aus der Königskasse zu erstatten, sofern der Befehl nichts anderes bestimmt.
  3. Kosten, die einer Stadt durch ausdrückliche Anordnung eines Grafen entstehen und nicht zu ihren ordentlichen Aufgaben gehören, trägt der Graf privat.
  4. Der Bürgermeister darf städtische Gelder nur für städtische Zwecke verwenden.

§9 Bürgermeister verfügen über Stadtfinanzen im Rahmen der Gesetze, der Stadtordnung und zweckgebundener Vorgaben.

  1. Bürgermeister müssen Einnahmen und Ausgaben der Stadt dokumentieren.
  2. Bürgermeister dürfen keine privaten Ausgaben aus Stadtmitteln zahlen.
  3. Bürgermeister dürfen städtische Gelder nicht an sich selbst oder nahestehende Personen auszahlen, sofern kein rechtmäßiger Vertrag, Soldanspruch, Beschluss oder gerichtliches Urteil besteht.
  4. Die Schatzmeisterei darf Stadtfinanzen prüfen, wenn sie dies zur Wirtschaftskontrolle, zur Steuerverwaltung, wegen Verdachts auf Veruntreuung oder auf königlichen Befehl für erforderlich hält.

§10 Grafen tragen ihre privaten Ausgaben selbst.

§11 Die Justiz trägt ihre ordentlichen Ausgaben aus den ihr zugewiesenen Mitteln.

  1. Zu den Ausgaben der Justiz gehören insbesondere Gerichtsunterhalt, Urteilsarchive, Ladungen, Haftanordnungen, Prozessdokumentation, Richterausstattung und Kosten der Rechtsprechung.
  2. Gerichtskosten fallen nach Maßgabe der Prozess- und Strafordnung an.
  3. Werden Gerichtskosten erstattet, erfolgt die Erstattung aus der Kasse, über die der Erstattende verfügt.
  4. Kosten der Strafvollstreckung trägt grundsätzlich die Stelle, welche die Vollstreckung ausführt, sofern das Urteil oder die Justiz nichts anderes bestimmt.

§12 Die Armee trägt Vollstreckungskosten selbst.

  1. Vollstreckungskosten sind insbesondere Bewachung, Vorführung, Haft, einfache Ausrüstung und gewöhnliche Sicherungsmaßnahmen.
  2. Kosten einer Hinrichtung trägt die Armee, sofern das Urteil nichts anderes bestimmt.

§13 Einnahmen stehen der Stelle zu, der sie gesetzlich oder vertraglich zugewiesen sind.

  1. Einnahmen aus Bürgerlizenzen, Berufslizenzen, Prüfungsgebühren, Bonitätsprüfungen und wirtschaftlichen Verwaltungsleistungen stehen der Schatzmeisterei zu, sofern ein Gesetz nichts anderes bestimmt.
  2. Einnahmen aus städtischen Mieten und Verkäufen, städtischen Flächen, städtischen Veranstaltungen und städtischen Diensten stehen der Stadt zu, sofern Vertrag oder Gesetz nichts anderes bestimmt.
  3. Einnahmen aus institutionellen Leistungen stehen der jeweiligen Institution zu, sofern Gesetz, Vertrag oder königlicher Befehl nichts anderes bestimmt.
  4. Einnahmen aus königlichen Steuern und allgemeinen Staatsabgaben stehen der Königskasse zu.
  5. Kaiserliche Steuerabgaben stehen dem Kaiser zu und sind nach Weisung des Kaisers zu verwalten.

§14 Die Schatzmeisterei zieht Steuern, Abgaben und Gebühren ein, soweit kein Gesetz eine andere Stelle bestimmt.

  1. Die Schatzmeisterei dokumentiert die eingezogenen Steuern, Abgaben und Gebühren.
  2. Die Schatzmeisterei führt kaiserliche Abgaben nach Weisung des Kaisers ab oder verwahrt sie getrennt von araneanischen Mitteln.
  3. Die Schatzmeisterei darf Abgaben nicht eigenmächtig erlassen, senken oder erhöhen, sofern Gesetz, König oder Kaiser nichts anderes bestimmen.

§15 Steuern und Abgaben dürfen nur aufgrund eines Gesetzes, eines rechtmäßigen königlichen Befehls, einer kaiserlichen Anordnung, eines Vertrages oder einer rechtmäßigen Gebührenordnung erhoben werden.

  1. Städte dürfen Steuern und Abgaben nur erheben, wenn ein Gesetz, der König oder die Schatzmeisterei sie dazu ermächtigt.
  2. Institutionen dürfen Gebühren für institutionelle Leistungen erheben, wenn diese durch Gesetz, Institutionsordnung oder König zugelassen sind.
  3. Private Personen dürfen keine öffentlichen Steuern oder Abgaben erheben.

§16 Sold ist eine regelmäßige Zahlung für Amts- oder Institutionsdienst.

  1. Soldansprüche entstehen nur aus Gesetz, Institutionsordnung, Stadtordnung, Vertrag, königlichem Befehl oder kaiserlicher Anordnung.
  2. Sold der Institutionsmitglieder zahlt die jeweilige Institution. Die Institution legt den Sold fest.
  3. Sold städtischer Bediensteter zahlt die jeweilige Stadt.
  4. Den Sold eines Bürgermeisters legt der Graf fest.
  5. Sold oder Entgelt von königlichen Bediensteten zahlt die Königskasse.
  6. Sold ist wöchentlich zu zahlen, sofern Gesetz, Vertrag oder zuständige Stelle nichts anderes bestimmt.

§17 Wer eine Ausgabe anordnet, trägt die Kosten, sofern Gesetz, Vertrag, Urteil oder Befehl nichts anderes bestimmt.

  1. Ordnet der König eine Ausgabe im öffentlichen Interesse an, trägt grundsätzlich die Königskasse die Kosten.
  2. Ordnet ein Institutionsleiter eine Ausgabe für seine Institution an, trägt grundsätzlich die Institution die Kosten.
  3. Ordnet ein Bürgermeister eine Ausgabe für seine Stadt an, trägt grundsätzlich die Stadt die Kosten.
  4. Ordnet ein Graf eine Ausgabe für seine Grafschaft an, trägt grundsätzlich der Graf privat die Kosten.
  5. Ordnet der Kaiser eine Ausgabe an, bestimmt dieser, wer die Kosten trägt.

§18 Zweckgebundene Mittel dürfen nur für den bestimmten Zweck verwendet werden.

  1. Zweckgebundene Mittel sind insbesondere Zuschüsse, Spenden, Strafzahlungen, Gerichtskosten, Baugelder, kaiserliche Abgaben, städtische Sondermittel und institutionelle Sondermittel.
  2. Nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel sind zurückzugeben, sofern der Zweck entfällt und die bewilligende Stelle nichts anderes bestimmt.
  3. Zweckwidrige Verwendung ist zu ersetzen und kann als Veruntreuung bestraft werden.

§19 Schulden dürfen nur von der Stelle begründet werden, die zur Verfügung über die betreffenden Finanzen befugt ist.

  1. Private Schulden binden nur die verpflichtete Person.
  2. Institutionelle Schulden binden nur die Institution, wenn der Institutionsleiter oder eine befugte Person zugestimmt hat.
  3. Städtische Schulden binden nur die Stadt, wenn der Bürgermeister oder eine durch Stadtordnung befugte Person zugestimmt hat.
  4. Schulden der Königskasse bedürfen der Zustimmung des Königs.

§20 Kredite im Namen oder unter Schutz des Königreiches dürfen nur durch die Schatzmeisterei vergeben werden.

  1. Private Darlehen bleiben zulässig, wenn sie nicht als staatlich gesichert ausgegeben werden und nicht gegen Gesetz, Wucherverbote oder Anordnungen der Schatzmeisterei verstoßen.
  2. Kreditverträge müssen schriftlich festgehalten werden.
  3. Öffentliche Stellen dürfen Kredite nur mit Zustimmung der Schatzmeisterei aufnehmen.

§21 Jede staatliche Stelle muss über Einnahmen, Ausgaben, Schulden und Forderungen Buch führen.

§22 Die Vermischung öffentlicher und privater Gelder ist unzulässig.

  1. Öffentliche Gelder müssen von privaten Geldern unterscheidbar verwahrt werden.
  2. Ist eine Vermischung unvermeidbar geschehen, muss sie unverzüglich gegenüber der Schatzmeisterei offengelegt und berichtigt werden.

§23 Die Schatzmeisterei darf Wirtschaft, Währung und Zahlungsverkehr überwachen.

  1. Die Schatzmeisterei darf Maßnahmen zur Sicherung der Währungsstabilität vorschlagen.
  2. Die Schatzmeisterei darf die Ausgabe von Lizenzen, Zertifizierungen, Krediten und wirtschaftlichen Erlaubnissen beschränken.
  3. Maßnahmen der Schatzmeisterei dürfen nicht willkürlich sein und müssen auf Verlangen des Königs, des Hohen Rates, der Justiz oder des Kaisers begründet werden.

§24 Streitigkeiten über Zahlungspflichten, Kassenführung, Einsichtsrechte, Zuschüsse, Schulden oder zweckgebundene Mittel entscheidet die Justiz.

  1. Die Schatzmeisterei kann bei Verdacht auf Veruntreuung, Steuerverstoß, Gebührenverstoß oder verweigerte Einsicht die Justiz anrufen.
  2. Der König kann bei Streit zwischen staatlichen Stellen eine vorläufige Zahlungsanordnung treffen, sofern diese nicht gegen Gesetz oder kaiserliche Anordnung verstößt.
  3. Eine vorläufige Zahlungsanordnung des Königs kann durch die Justiz oder den Kaiser aufgehoben werden.

§25 Der Kaiser kann jede finanzielle Entscheidung des Königreiches prüfen, ändern, aufheben oder selbst treffen.

  1. Der Kaiser darf Einsicht in alle öffentlichen und staatlichen finanziellen Mittel nehmen.
  2. Der Kaiser darf kaiserliche Abgaben unmittelbar einziehen oder durch die Schatzmeisterei einziehen lassen.
  3. Der Kaiser verfügt über alle Kassen. Von ihm ausdrücklich bevollmächtigte Delegierte dürfen im Umfang ihrer Vollmacht über Kassen verfügen.

WR Waffenrecht

§1 Waffen sind Gegenstände, die ihrer Art nach zum Kampf, zur Verteidigung oder zur schweren Verletzung geeignet sind.

  1. Werkzeuge gelten nur dann als Waffen, wenn sie als Waffen geführt oder eingesetzt werden.
  2. Kampfwaffen sind insbesondere Schwerter, Bögen, Armbrüste und vergleichbare Waffen.

§2 Bürger dürfen Waffen besitzen und tragen, soweit kein Gesetz, Urteil, königlicher Befehl oder kaiserliche Anordnung entgegensteht.

  1. Nicht-Bürger dürfen Waffen nur mit Erlaubnis der Armee, des Königs oder des Kaisers besitzen oder tragen, jedoch keine Waffen erwerben.
  2. Die Armee und die Inquisition darf Waffen tragen.
  3. Institutionen dürfen Waffen nur nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Aufgaben führen.

§3 Waffen dürfen nur zur rechtmäßigen Selbstverteidigung, Nothilfe, Jagd, Ausbildung, Bewachung, Amtshandlung oder im Auftrag einer zuständigen Stelle eingesetzt werden.

  1. Wer eine Waffe missbräuchlich einsetzt, bedrohend führt oder zur Begehung einer Straftat nutzt, ist zu bestrafen.
  2. Die Justiz kann Waffen beschlagnahmen oder ein Waffenverbot aussprechen, wenn eine Person eine Gefahr für die Ordnung darstellt.

§4 Der Verkauf registerpflichtiger Waffen richtet sich nach dem Lizenz- und Handelsrecht.

  1. Waffenhändler müssen das Waffenregister ordnungsgemäß führen.
  2. Die Schatzmeisterei kann nähere Vorgaben zum Waffenhandel erlassen.

BO Bürgermeisterordnung

§1 Die Ernennung des Bürgermeisters liegt im Zuständigkeitsbereich des Königs.

  1. Der König kann eigenmächtig Bürgermeister ernennen oder entlassen. Davon ausgenommen ist der Bürgermeister der Hauptstadt.
  2. Der Bürgermeister der Hauptstadt kann nur durch Wahl ernannt oder entlassen werden.
  3. Der König kann Bürgermeisterwahlen jederzeit anordnen.
  4. Wahlberechtigt sind Bürger, die im jeweiligen Ort ein Grundstück besitzen.
  5. Wählbar ist jeder Bürger, der im jeweiligen Ort ein Grundstück besitzt.

§2 Eine Bürgermeisterwahl ist mindestens eine Woche vor der Wahl öffentlich bekanntzumachen.

  1. Die Bekanntmachung muss Ort, Zeit, Wahlleiter und Kandidaturfrist enthalten.
  2. Kandidaturen müssen vor Beginn der Wahl öffentlich oder schriftlich erklärt werden.

§3 Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

  1. Bei Stimmengleichheit oder wenn kein Kandidat eine Mehrheit erhält findet eine Stichwahl statt.
  2. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet der zuständige Graf, in der Hauptstadt der König.
  3. Das Wahlergebnis ist öffentlich bekanntzugeben.

§4 Eine Wahl kann binnen einer Woche bei der Justiz angefochten werden.

  1. Gründe sind insbesondere Stimmenfälschung, Bestechung, Drohung, unberechtigte Stimmabgabe oder schwere Verfahrensfehler.
  2. Die Justiz kann die Wahl bestätigen, berichtigen oder wiederholen lassen.

AR Adelsrecht

§1 Adeliger ist, wer im Adelsregister eingetragen ist oder durch rechtmäßige Anordnung als adelig anerkannt wurde.

  1. Adelstitel begründen Ehre, Rang und Ansehen, aber keine Befreiung von Verfassung, Gesetz, kaiserlicher Anordnung oder königlichem Befehl.
  2. Jeder Adelige schuldet Kaiser, Königreich, König, Ordnung und Glauben besondere Treue.
  3. Adelige dürfen Titel, Namen, Wappen, Siegel und angemessene Anreden nach Maßgabe der Gesetze führen.

§2 Die adeligen Ränge sind König, Graf, Baron, Freiherr und Ritter.

  1. Der König steht an der Spitze des araneanischen Adels.
  2. Grafen stehen unter dem König und über Baronen.
  3. Barone stehen unter Grafen und über Freiherren und Rittern.
  4. Freiherren und Ritter bilden die erste Stufe des Adels und sind einander im Rang gleichgestellt.

§3 Der Rang des Ritters wird durch Ritterschlag verliehen.

  1. Der Ritterschlag erfolgt durch den König.
  2. Ein Bürger kann zum Ritter geschlagen werden, wenn er dem Königreich durch besondere Taten, treue Dienste, hohe Amtsführung, Schutz des Königreiches oder sonstige Verdienste gedient hat.
  3. Ein Ritter darf den Rittertitel und einen im Adelsregister eingetragenen adeligen Namen mit "von" führen.
  4. Ein Ritter darf sich einem Adelshaus anschließen oder ein Adelshaus gründen, sofern Gesetz oder königliche Anordnung nichts anderes bestimmen.

§4 Der Rang des Freiherren wird durch Erhebung in den Adel verliehen.

  1. Zum Freiherren kann erhoben werden, wer Bürger ist, hohes Ansehen besitzt, dem Königreich nützt und ein geeignetes Freiherrenanwesen besitzt.
  2. Die Erhebung zum Freiherren ist öffentlich bekanntzumachen und im Adelsregister einzutragen.
  3. Der König erhebt zum Freiherren.
  4. Der Kaiser kann jede Erhebung zum Freiherren bestätigen, ändern oder aufheben.

§5 Ein Freiherrenanwesen ist ein besonderes adeliges Anwesen außerhalb gewöhnlicher städtischer Bürgergrundstücke.

  1. Der Besitz eines Freiherrenanwesens bietet die Grundlage für die Erhebung zum Freiherren.
  2. Ein Freiherrenanwesen kann Grundlage für die Erhebung zum Freiherren sein.
  3. Ein Freiherrenanwesen begründet keine Grafschaft, keine Baronie, keine örtliche Herrschaft und keinen Sitz im Hohen Rat.
  4. Freiherren dürfen keine Steuern erheben, keine eigenen Gerichte errichten und keine staatlichen Befehle erteilen, sofern ihnen dies nicht ausdrücklich erlaubt wurde.

§6 Der Rang des Barons ist der Übergang vom niederen zum höheren Adel.

  1. Zum Baron kann erhoben werden, wer zuvor Patrizier, Ritter oder Freiherr ist.
  2. Die Erhebung zum Baron erfolgt durch den König aufgrund besonderer Verdienste, treuer Dienste, königlicher Belohnung oder Erwerb einer Baronie.
  3. Eine Baronie ist der Hauptsitz eines Barons.
  4. Ein Baron darf ein Adelshaus gründen oder führen.
  5. Barone haben keinen Sitz im Hohen Rat, sofern sie nicht zugleich ein anderes ratsberechtigtes Amt innehaben.

§7 Der Rang des Grafen ist der höchste Adelsrang unter dem König.

  1. Ein Graf besitzt und verwaltet eine Grafschaft.
  2. Ein Graf darf nur eine Grafschaft besitzen.
  3. Die Ernennung und Absetzung von Grafen richtet sich nach der Staatsordnung.
  4. Grafen sind Mitglieder des Hohen Rates nach Maßgabe der Staatsordnung.

§8 Adelshäuser sind anerkannte Familien oder Zusammenschlüsse des Adels.

  1. Ein Adelshaus kann von einem Ritter, Freiherren, Baron, Grafen oder durch königliche Anordnung gegründet oder anerkannt werden.
  2. Ein Adelshaus kann einen Namen, ein Wappen und ein Familiensiegel führen.
  3. Die Führung eines adeligen Hausnamens, Wappens oder Siegels bedarf der Zugehörigkeit zum Adelshaus oder der Zustimmung des Familienoberhauptes.
  4. Streitigkeiten über Adelshäuser entscheidet die Justiz, sofern König oder Kaiser nichts anderes bestimmen.

§9 Eine Ehe mit Beteiligung eines Adeligen gilt als Adelsehe.

  1. Eine Adelsehe bedarf der freien Zustimmung beider Ehepartner.
  2. Eine Adelsehe soll durch den Klerus geschlossen oder bestätigt werden.
  3. Eine Adelsehe ist in einem offiziellen Dokument festzuhalten und, soweit Titel, Name, Hauszugehörigkeit, Anwesen oder Siegelrechte betroffen sind, im Adelsregister zu vermerken.

§10 Eine Ehe begründet keinen eigenen Adelstitel, sofern Gesetz, König oder Kaiser nichts anderes bestimmen.

  1. Der nichtadelige Ehepartner darf die angemessene Anrede als Ehepartner eines Adeligen führen.
  2. Die Führung eines adeligen Hausnamens oder Familiensiegels bedarf der Zustimmung des Familienoberhauptes.
  3. Fehlt ein Familienoberhaupt oder ist dieses nicht auffindbar, entscheidet der König.

§11 Ein Patrizier, der mit einem Freiherren mit Freiherrenanwesen vermählt wird, darf auf das Anwesen des Freiherren ziehen.

  1. Der Patrizier darf im Zuge dieser Ehe einen Freiherrentitel für sechsundneunzig SvO erwerben.
  2. Mit Erwerb des Freiherrentitels gelten beide Ehepartner als Freiherren.
  3. Das Freiherrenanwesen gehört in diesem Fall beiden Freiherren gemeinsam, sofern Vertrag, Registereintrag, königlicher Befehl oder kaiserliche Anordnung nichts anderes bestimmen.
  4. Der Erwerb des Freiherrentitels ist durch die Schatzmeisterei zu dokumentieren und im Adelsregister einzutragen.

§12 Ein Patrizier, der mit einem Adeligen höheren Ranges mit Landbesitz vermählt wird, darf ebenfalls einen Freiherrentitel für sechsundneunzig SvO erwerben.

  1. Durch Ehe kann nur der Freiherrentitel erworben werden, sofern König oder Kaiser nichts anderes bestimmen.
  2. Der erworbene Freiherrentitel ist an die Ehe und den damit verbundenen Land- oder Anwesensbezug gebunden.
  3. Der Erwerb des Freiherrentitels ist im Adelsregister einzutragen.

§13 Eine Adelsehe kann durch die Justiz geschieden werden.

  1. Eine Scheidung ist zulässig bei beiderseitigem Einvernehmen, schwerer Pflichtverletzung, Gewalt, Verrat, dauerhafter Trennung, grober Ehrverletzung, Täuschung über wesentliche Umstände oder schwerem Verstoß gegen Glauben, König oder Kaiser.
  2. Der Klerus ist vor der Scheidung anzuhören.
  3. Die Justiz entscheidet über Scheidung, Namensführung, Rückgabe von Siegeln, Wohnrecht, Anwesenszuordnung und gemeinsame Verpflichtungen.
  4. Eine Scheidung ist öffentlich oder schriftlich bekanntzumachen, wenn ein Adelstitel, Name, Siegel, Anwesen oder öffentliches Amt betroffen ist.

§14 Ein Freiherr, der infolge einer Scheidung kein Freiherrenanwesen und keinen entsprechenden Landbezug mehr besitzt, darf keinen "von"-Titel verwenden.

  1. Der Freiherrentitel bleibt bestehen, sofern Justiz, König oder Kaiser nichts anderes bestimmen.
  2. Die Führung eines "von"-Titels ruht, bis der Freiherr ein eigenes Freiherrenanwesen erwirbt oder erneut einen Freiherren mit Freiherrenanwesen heiratet.
  3. Die Wiederaufnahme des "von"-Titels ist im Adelsregister zu vermerken.

§15 Eine Ehe ist ungültig, wenn sie durch Zwang, schwere Täuschung, fehlende Zustimmung oder unter Verstoß gegen eine kaiserliche Anordnung geschlossen wurde.

  1. Die Ungültigkeit wird durch die Justiz festgestellt.
  2. Der Kaiser kann jede Ehe anerkennen, aufheben oder einer besonderen Ordnung unterstellen.

§16 Das Adelsregister ist das maßgebliche Register über Adelstitel im Königreich.

  1. Das Adelsregister muss Name, Rang, Titel, Hauszugehörigkeit, Ernennungsgrundlage, Datum und ernennende Stelle erkennen lassen.
  2. Bei Freiherren soll das Adelsregister erkennen lassen, ob der Freiherr ein eigenes Freiherrenanwesen besitzt, den Titel durch Ehe erworben hat oder zur Führung eines "von"-Titels berechtigt ist.
  3. Die Fälschung oder missbräuchliche Nutzung des Adelsregisters ist strafbar.
  4. Der Kaiser darf jederzeit Eintragungen im Adelsregister ändern, bestätigen oder aufheben.

§17 Adelige genießen Rang und Achtung nach ihrem Titel.

  1. Niedere Adelige sind Ritter und Freiherren.
  2. Höhere Adelige sind Barone, Grafen und der König.
  3. Patrizier sind keine Adeligen, stehen jedoch zwischen Bürgertum und Adel und können bei besonderem Ansehen zum Adel aufsteigen.
  4. Institutionsleiter sowie der Oberste Richter sind nicht allein durch ihr Amt adelig, können aber wegen Einfluss, Dienst oder Ansehen zum Adel erhoben werden.

§18 Adel begründet keine eigenmächtige Strafgewalt, Steuererhebung, Festhaltung, Enteignung, Gesetzgebung oder Anspruch auf öffentliche Gelder.

  1. Besondere adelige Aufgaben, Vorrechte und zeremonielle Ehren müssen durch Gesetz, königliche Anordnung, kaiserliche Anordnung, Ernennung oder anerkanntes Register begründet sein.

§19 Wer einen Adelstitel missbraucht, das Königreich schwer schädigt, Hochverrat begeht oder die Ehre des Adels grob verletzt, kann seinen Adelstitel verlieren.

  1. Die Aberkennung eines Adelstitels unter Grafenrang erfolgt durch den König oder durch gerichtliches Urteil.
  2. Die Aberkennung eines Grafentitels richtet sich zusätzlich nach der Staatsordnung.
  3. Der Kaiser kann jeden Adelstitel verleihen, entziehen, ändern, bestätigen oder wiederherstellen.